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   RG, 17.02.1928 - II 275/27   

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https://dejure.org/1928,95
RG, 17.02.1928 - II 275/27 (https://dejure.org/1928,95)
RG, Entscheidung vom 17.02.1928 - II 275/27 (https://dejure.org/1928,95)
RG, Entscheidung vom 17. Februar 1928 - II 275/27 (https://dejure.org/1928,95)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der Gültigkeit von Satzungsbestimmungen, die den allmählichen Übergang der Aktienrechte auf den an dem Unternehmen beteiligten Staat bezwecken.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktiengesellschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 120, 177
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 22.01.2013 - II ZR 80/10

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Abrede über die

    Ob derartige Satzungsklauseln zulässig wären oder gegen den Grundsatz der beschränkten Satzungsautonomie nach § 23 Abs. 5 AktG verstoßen würden (gegen die Zulässigkeit RGZ 49, 77, 79 ff.; BayObLG, WM 1989, 139, 140 ff.; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 87; Westermann/Rosener in Festschrift Quack, 1991, S. 545, 551 f.; s. auch RGZ 120, 177, 179 ff.; dafür Becker, ZGR 1986, 383, 392 ff.; Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, 1987, S. 198 f.), bedarf somit keiner Entscheidung.
  • BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88

    Rückübertragung von Mitarbeiteraktien; Zwingende Grundsätze des Aktienrechts;

    Daher ist z.B. eine Satzungsbestimmung wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigung nichtig, wonach beim Eintritt bestimmter Tatsachen (Verlust der Mitgliedschaft in einem Verein) ein Aktionär ausgeschlossen werden kann, und wenn er für diesen Fall verpflichtet werden soll, seine Aktien einem zu benennenden Dritten zu übertragen (RGZ 49, 77/79; 120, 177/180; RG JW 1928, 2622/2624).

    Allerdings hat das Reichsgericht (RGZ 120, 177/188) es zugelassen, eine Einziehung durch Auslosung von Aktien nicht zum Zweck der Kapitalherabsetzung, sondern zur Übertragung der ausgelosten Aktien auf einen Dritten vorzunehmen.

    Die angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts BankArch 1914, 104 und RGZ 120, 177 erfordern nicht eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG .

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